Verkaufs- und Lieferbedingungen der UMESOFT GmbH

 

I. Allgemeines
 

1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Inhalt sämtlicher mit uns abgeschlossenen Verträge, soweit nicht ausdrücklich im Einzelfall Abweichendes vereinbart wird.

2. Sollten wir unsere Bedingungen ändern, gelten sie mit dem geänderten Inhalt gegenüber dem Besteller, sobald wir ihm die Änderungen mitgeteilt haben, es sei denn der Besteller ist Verbraucher. Der Einbeziehung von abweichenden Bedingungen des Bestellers wird hierdurch widersprochen. Sie werden auch nicht mit Auftragsannahme Vertragsinhalt.

 

II. Angebote
 

1. Unsere Angebote sind – soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart - stets freibleibend. Verträge kommen auf der Grundlage und mit den in unseren Auftragsbestätigungen festgelegten Inhalten zustande. Bei Katalogbestellungen kann die Vertragsannahme gleichzeitig mit Rechnungsstellung und Lieferung unserer Ware erfolgen. Offensichtliche Irrtümer, wie Schreibfehler, Rechenfehler oder Kalkulationsfehler verpflichten uns nicht und sind auch nicht geeignet, Schadensersatzforderungen gegen uns zu begründen.

2. An allen Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Informationen – in welcher verkörperten Art auch immer, einschließlich elektronischer Art – behalten wir uns Eigentums- und Schutzrechte vor. Derartige Informationen dürfen nicht zu vertragsfremden Zwecken verwendet, nicht kopiert und nicht an Dritte ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung bekannt gegeben werden.

3. Die uns vom Besteller überlassenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Spezifikationen und dergleichen, bleiben im Eigentum des Bestellers. Falls diese Unterlagen verbindliche Grundlage unseres Angebots werden, hat der Besteller uns auf jedwede nachträgliche Änderung, die er vor Abgabe seiner Bestellung wünscht ausdrücklich schriftlich hinzuweisen.

 

III. Preise
 

1. Unsere Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe ab Auslieferungswerk oder Werkslager.

2. Preiserhöhungen und Abgaben sowie gemäß den Preisen unserer Vorlieferanten zulässige Nachberechnungen, öffentliche Abgaben oder neu hinzukommende Steuern, Frachten etc. oder deren Erhöhung, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind vom Besteller zu tragen. Dies gilt nicht, sollte der Besteller Verbraucher sein.

 

IV. Zahlungsbedingungen
 

1. Die Zahlung des Kaufpreises hat innerhalb der in unserer Auftragsbestätigung oder Rechnung ausgewiesenen Zahlungsfrist durch Überweisung auf eines unserer Konten zu erfolgen, und zwar unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechtes der Mängelrüge. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Besteller ist ausgeschlossen, mit Ausnahme der Aufrechnung oder Zurückbehaltung mit bzw. wegen Ansprüchen, die von uns anerkannt oder die rechtskräftig festgestellt sind. Ist der Besteller Verbraucher, kann er abweichend von dem Vorstehenden ein Zurückbehaltungsrecht stets geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

2. Sofern Zahlungsfristen von uns eingeräumt werden, wird der Fälligkeitstermin kalendermäßig bestimmt, mangels einer solchen Bestimmung auf der Basis des Liefertages errechnet.

3. Eine Geldschuld uns gegenüber ist während des Verzuges in Höhe von 9% Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Ist der Schuldner ein Verbraucher beträgt der Zinssatz 5% Punkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens - auch in Form höherer Zinsen- wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

4. Unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Dies gilt nicht, wenn der Besteller den Zahlungsrückstand bzw. diejenigen Umstände, die nach unserer Einschätzung seine Kreditwürdigkeit mindern, nicht zu vertreten hat. Die Kreditwürdigkeit ist insbesondere gemindert, wenn uns bekannt wird, dass der Besteller anderweitige Zahlungsverpflichtungen nicht eingehalten hat oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen möglicherweise bevorsteht oder schon eingetreten ist. Wir sind auch berechtigt, dann noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem, ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen, die Einziehungsermächtigung gemäß Ziffer VIII. 2.c. dieser Bedingungen widerrufen und auf Kosten des Bestellers die Rückgabe der Ware verlangen oder uns in ihren Besitz setzen, ohne dass dem Besteller ein Zurückbehaltungs- oder ein ähnliches Recht zusteht. Für die Wiederinbesitznahme der Ware wird uns bereits hiermit durch den Besteller das jederzeitige Betreten der Betriebs- oder Lagerstätte bzw. sonstiger Räume und/oder Grundstücke des Bestellers genehmigt, soweit dies für die Wiederinbesitznahme erforderlich ist. Wir sind berechtigt, die zurückgenommenen Waren durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung zu verwerten.

 

V. Lieferfristen, Verzug, Teillieferungen

1. Die mit uns vereinbarten Lieferfristen beginnen erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Besteller sämtliche ihm obliegenden Mitwirkungspflichten erfüllt hat. Ist der Besteller verpflichtet eine Anzahlung zu leisten, so beginnt die Lieferfrist nicht vor Eingang dieser Anzahlung bei uns.

2. Auftragsänderungen oder -erweiterungen, die nach Vertragsschluss mit uns vereinbart werden, bedingen eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit.

3. Lieferfristen und -termine stehen, soweit der Besteller nicht Verbraucher ist, unter dem Vorbehalt richtiger, mangelfreier, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wir werden dem Besteller von Störungen im Bereich der Selbstbelieferung zeitnah Kenntnis geben, sobald wir hiervon erfahren haben.

4. Falls wir gemäß den vorstehenden Bedingungen in Leistungsverzug geraten, hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen. Falls wir diese Nachfrist nicht einhalten, kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Entsteht dem Besteller ein Schaden, der durch eine Verzögerung von uns verschuldet wurde, ist er berechtigt - unter den Voraussetzungen, die in Ziffer IX. dieser Bedingungen geregelt sind - den Ersatz des Verzugschadens zu verlangen. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche 0,5%, höchstens jedoch 5% des Wertes der Lieferung, die der Besteller verzugsbedingt nicht rechtzeitig verwenden kann.

5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns - auch innerhalb eines Verzuges -, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn solche Ereignisse nicht ersichtlich nur vorübergehend sind. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Rohstoffmangel, Feuer, Verkehrssperrungen unseres Betriebes oder des Vorlieferanten oder Unterlieferanten, soweit diese nicht durch uns bzw. den Vorlieferanten oder Unterlieferanten zu vertreten sind, Störungen des Transportes, Naturkatastrophen oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, soweit diese nicht für uns vorhersehbar waren und uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. 

6. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller zurücktreten. Ein uns zustehendes Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, die bereits erbrachten Teilleistungen sind für den Besteller ohne Interesse.

VI. Unmöglichkeit

1. Wird die Leistung, zu der wir uns vertraglich verpflichtet haben, für uns oder für jedermann unmöglich, ist der Besteller nicht verpflichtet, seinerseits seine vertragliche Leistung zu erbringen. Unserer Unmöglichkeit, die Leistung zu erbringen steht es gleich, wenn unsere Leistung einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhaltes des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Bestellers steht. Bei der Bestimmung der uns zuzumutenden Anstrengung ist auch zu berücksichtigen, ob wir das Leistungshindernis zu vertreten haben.

2. Beruht der Umstand, aufgrund dessen uns die Leistung unmöglich geworden ist, bzw. wir sie unter Berücksichtigung der vorstehenden Einzelheiten wegen eines groben Missverhältnisses zum Leistungsinteresse verweigern können, allein oder weit überwiegend auf Umständen, die der Besteller zu verantworten hat oder tritt dieser Umstand zu einer Zeit ein, zu der der Besteller im Verzug der Annahme ist, so bleibt er verpflichtet, die Gegenleistung zu erbringen. Wir haben uns jedoch dasjenige anrechnen zu lassen, was wir infolge der Befreiung von der Leistung ersparen oder anderweitig erwerben oder böswillig zu erwerben unterlassen.

3. Ist uns die Leistung, zu der wir vertraglich verpflichtet sind, unmöglich oder können wir sie verweigern, weil die Leistungserbringung einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Bestellers steht, wobei bei der Bestimmung der uns zuzumutenden Anstrengungen auch zu berücksichtigen ist, ob wir das Leistungshindernis zu vertreten haben, kann darüber hinaus der Besteller ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Besteller für den Umstand, dass uns die Leistung unmöglich geworden ist oder die Erfüllung einen Aufwand erfordern würde, der unter den vorstehend genannten Bedingungen in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Bestellers steht, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der Besteller zum Zeitpunkt der Unmöglichkeit oder des Entstehens eines Aufwandes, der unter den vorstehend genannten Bedingungen in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Bestellers steht, im Verzug der Annahme war.

4. Steht dem Besteller nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Schadensersatzanspruch zu, weil uns die Leistung unmöglich geworden ist oder bereits bei Vertragsabschluss war, oder weil wir die uns aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten nicht oder nicht wie geschuldet erbracht, insbesondere unsere Leistung mit Verzögerung bewirkt haben, gelten die Haftungsbegrenzungen der Ziff. IX dieser Bedingungen.

 

VII. Versand und Gefahrübergang
 

1. Der Versand und der Gefahrenübergang erfolgt EXW gemäß den Incoterms 2010, bzw. in deren jeweils gültiger Fassung.

2.Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme aufgrund von Umständen, die dem Besteller zuzurechnen sind, geht die Gefahr bereits vom Tage der Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft auf den Besteller über, soweit dieser nicht Verbraucher ist.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis der Kaufpreis für diese Ware vollständig beglichen ist.

2. Ist der Besteller nicht Verbraucher, gilt ergänzend:

a. Alle Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldo-Forderung.

b. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen von uns nicht gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in der Höhe der in unseren Rechnungen genannten Werte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir gemäß vorstehender Ziffer VIII.2.b. Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

c. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderungen - einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring-Banken - ist der Besteller nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten, sofern wir dies nicht selbst tun, und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.

d. Falls wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. § 449 Abs. 2 BGB gilt nicht. Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt. Wir sind dann ohne Nachfristsetzung oder vorherige Rücktrittserklärung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen und dazu auch das Betriebsgelände des Bestellers zu betreten, die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- oder sonstigen Verpflichtungen des Bestellers gegenüber uns, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeit angerechnet.

e. Von einer Pfändung oder einer sonstigen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller hat uns alle zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dieser Rechtsverfolgung trägt der Besteller. Bei Beschädigung oder Zerstörung der Waren werden etwaige Versicherungsansprüche hiermit an uns abgetreten.

 

IX. Haftung für Mängel

1. Im Falle eines Mangels der von uns gelieferten Ware ist - unbeschadet der Pflicht des Bestellers zur Untersuchung und Rüge gemäß § 377 HGB, eingehend bei uns spätestens acht Tage nach Wareneingang- der Besteller verpflichtet, eine angemessene Frist zur Nacherfüllung, d.h. nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache, zu setzen. Wir sind verpflichtet, die Nacherfüllung binnen der vom Besteller bestimmten, angemessenen Frist durchzuführen.

2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

3. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels - mit Ausnahme der Erstattung der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, und mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen für Schäden, die nicht an der von uns gelieferten Ware selbst entstanden sind- sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen. Hinsichtlich der Ersatzansprüche für Schäden, die wir nicht an der von uns gelieferten Kaufsache bzw. an dem von uns erstellten Werk selbst entstanden sind, gilt Ziff. X dieser Bedingungen.

4. Offensichtliche Mängel sind uns vom Besteller binnen einer Ausschlussfrist von acht Tagen anzuzeigen; diese Frist gilt nicht für Verbraucher. Die Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels an der Kaufsache bzw. des von uns erstellten Werkes verjähren binnen einer Frist von 12 Monaten, es sei denn, der Besteller ist Verbraucher oder der Mangel beruht auf einer grob fahrlässigen Handlung unsererseits. Dann beträgt die Frist 2 Jahre. Sie beginnt mit der Übergabe der Sache bzw. der Abnahme des Werkes.

5. Verkauft der Besteller die ihm von uns gelieferte Sache weiter und wird diese Sache von dem Besteller direkt oder über weitere Verkäufer und durch Dritte („Lieferantenkette“) an einen Verbraucher verkauft, so gelten abweichend von den vorstehenden Absätzen dieser Ziffer die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte gem. §§ 433 bis 437, 439 bis 443, 478 Abs. 1 bis 3 und 479 BGB - mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz - uneingeschränkt, es sei denn, dem Besteller wurde ein gleichwertiger Ausgleich durch uns eingeräumt. Ist dies der Fall,

  • bedarf es für die Rechte und Ansprüche des Bestellers bei Mängeln der erforderlichen Fristsetzung.
  • werden die für die Nacherfüllung erforderlichen nachgewiesenen Aufwendungen - insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten - bis zu einem Betrag von maximal € 1.000,00 dem Besteller durch uns erstattet.
  • gilt die Vermutung nicht, dass der Mangel bereits bei Gefahrenübergang vorhanden war, wenn er sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergang der Gefahr an der Sache auf den Verbraucher gezeigt hat.
  • verjähren die Rechte des Bestellers bei Mängeln gemäß § 437 BGB und auf Erstattung von Aufwendungen gemäß § 478 Abs. 2 BGB in zwölf Monaten ab Übergang der Gefahr an der Sache von uns auf den Besteller; die Verjährung ist nicht gem. § 479 Abs. 2 BGB gehemmt.

Die Regelungen dieses Absatzes berühren die Anwendbarkeit des § 377 HGB nicht (§478 Abs. 6 BGB).

6.  Im Falle von Rechtsmängeln gilt:

  1. Liegt der Rechtsmangel darin, dass die von uns gelieferte Sache gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte Dritter im Inland verletzt, werden wir dadurch nacherfüllen, dass wir es dem Besteller ermöglichen, die Kaufsache und/oder das von uns gelieferte Werk ohne Verletzung der genannten Rechte Dritter zu nutzen oder dass wir die gewerblichen Schutz- oder Urheberrechte Dritter im Inland verletzende Sache gegen eine solche austauschen, die bei vergleichbarer Nutzbarkeit durch den Besteller keine gewerblicher Schutz- oder Urheberrechte Dritter verletzt.
  2. Ist die Nacherfüllung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich oder erfordert sie einen Aufwand, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Bestellers steht, wobei bei der Bestimmung der uns zuzumutenden Anstrengungen auch zu berücksichtigen ist, ob wir das Leistungshindernis zu vertreten haben, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, ohne dass es einer Fristsetzung bedarf.
  3. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers gelten die in Ziff. X dieser Bedingungen geregelten Haftungsbegrenzungen.

 

X. Haftungsbegrenzung

1. Für Schäden des Bestellers leisten wir nur Ersatz im Falle

  • von Vorsatz.
  • von grober Fahrlässigkeit unserer Organmitglieder und/oder leitender Angestellter.
  • schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
  • der Entstehung des Schadens durch einen Mangel, den wir arglistig verschwiegen haben.
  • der Entstehung des Schadens durch Nichteinhaltung einer von uns übernommenen Garantie für die Beschaffenheit der verkauften Ware oder des von uns erstellten Werkes.
  • der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

2. Bei Verletzung der wesentlichen Vertragspflichten leisten wir auch Schadensersatz im Falle grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei einfacher Fahrlässigkeit; im letztgenannten Fall ist unsere Haftung jedoch auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

3. Im Falle von Schäden, die auf einer Mangelhaftigkeit oder nicht erfüllten Garantie für die Beschaffenheit der von uns verkauften Sache oder des von erstellten Werkes beruht, gilt der Ausschluss von Ersatzansprüchen nur für Folgeschäden.

4. Weitere Schadensersatzansprüche aus jedwedem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.

 

XI. Geheimhaltung

Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen und Informationen, die er im Laufe der Geschäftsbeziehung von uns erhält streng vertraulich zu behandeln und ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weiter zu geben oder ihnen in sonstiger Weise zugänglich zu machen. Wir verpflichten uns, die Unterlagen des Bestellers ebenfalls vertraulich zu behandeln. Im Falle besonderer Geheimhaltungsinteressen werden wir mit dem Besteller eine wechselseitige Geheimhaltungsvereinbarung schließen.

 

XII. Datenschutz

Der Besteller erteilt uns hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung und Speicherung im Rahmen der vertraglichen Beziehung bekannt gewordener und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten.

 

XIII. Verjährung

Sämtliche Ansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten ab Lieferung bzw. Abnahme. Deliktische Schadensersatzansprüche verjähren in 12 Monaten nach Eintritt des schädigenden Ereignisses. Hiervon ausgenommen sind zwingende gesetzliche Verjährungsfristen sowie alle Schäden, die durch unser vorsätzliches Handeln entstanden sind.

 

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht        
 

1. Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Geschäftssitz in 65760 Eschborn, Deutschland.

2. Soweit der Besteller Kaufmann oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, gilt als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen uns und dem Besteller unser Geschäftssitz in  65760 Eschborn, Deutschland.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Haager Kaufrechts-Übereinkommens sowie der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Internationale Warenkaufverträge (CISG) sowie aller multilateralen Abkommen.